Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für das Bündnis „Begleitausschuss“ der Partnerschaft für Demokratie – Falkensee
Das Bündnis der Partnerschaft für Demokratie – Falkensee gibt sich den Namen „Begleitausschuss“ und wird im Folgenden als Begleitausschuss oder BGA benannt.
Der BGA konstituierte sich im Rahmen der beginnenden Förderung des Bundesprogramms „Demokratie Leben“ im Juli 2015 als zentrales Gremium der Lokalen Partnerschaft für Demokratie. Am 10. Oktober 2015 wurde er auf der Demokratiekonferenz in Falkensee bestätigt. Mit dem Start der dritten Förderperiode (2025 bis 2032) des Bundesprogramms geht der „Begleitausschuss“ gemäß den Richtlinien des BMFSFJ in die Form eines „Bündnisses“ über.
Der Begleitausschuss nimmt seine Aufgaben als strategisch handelndes und regelmäßig tagendes Gremium zur Entwicklung, Implementierung und Umsetzung sowie nachhaltigen Verankerung der Partnerschaft für Demokratie – Falkensee wahr.
Der Begleitausschuss arbeitet selbständig, trifft eigene Entscheidungen und informiert die Stadtverordnetenversammlung (SVV), sofern es Änderungen in der Besetzung des BGA gegeben hat.
Die Zielsetzungen für die Arbeit des Bündnisses sind identisch mit den Zielen des Bundesprogramms „Demokratie Leben“: „Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung und Extremismusprävention“.
Der BGA arbeitet auf Grundlage eines Handlungskonzeptes, das aus der im Jahr 2026 durchgeführten Situations- und Ressourcenanalyse entwickelt wird. Das Handlungskonzept wird fortlaufend angepasst.
Der Begleitausschuss der Partnerschaft für Demokratie – Falkensee stellt einen möglichst breiten Zusammenschluss aller relevanten demokratischen zivilgesellschaftlichen Akteure und Akteurinnen vor Ort dar. Es gilt mit einigen, geeigneten Ämtern (zukünftig) ein Ämternetzwerk zu bilden. Das Bündnis muss stets mehrheitlich mit stimmberechtigten, zivilgesellschaftlichen Organisationen besetzt sein. Diese Organisationen sind im Sinne des Bundesprogramms „Demokratie Leben!“ aktiv und verfolgen die damit genannten Ziele. Politische Parteien sind dadurch nicht adressiert.
§ 1 Zusammensetzung und Stimmberechtigung
1.) Der Begleitausschuss setzt sich aus den oben genannten relevanten demokratischen zivilgesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren der Stadt und der Stadtverwaltung zusammen. Darüber hinaus ist die Koordinierungs- und Fachstelle (KuF) – ohne Stimmrecht - Teil des Begleitausschusses. Der BGA muss dabei immer mehrheitlich mit zivilgesellschaftlichen Organisationen besetzt sein. Diese Organisationen müssen im Sinne des Bundesprogramms gemeinwohlorientiert, ohne Gewinnerzielungsabsicht und nach den Zielen des Bundesprogramms arbeiten. Jede Interessengruppe entsendet ein Mitglied in das Bündnis und benennt eine Vertretung.
2.) Jede Interessengruppe des BGA hat eine Stimme, die durch das Mitglied selbst oder durch seine Vertretung abgegeben wird. Die Wahrnehmung erfolgt durch persönliche Anwesenheit oder ein Online-Votum. Eine Besonderheit stellt das Jugendforum dar. Das Jugendforum hat zwei Stimmen. Die Stimme des Jugendbeirates bleibt davon unberührt. Die Leitung der Koordinierungs- und Fachstelle ist nicht stimmberechtigt.
3.) Aus dem Begleitausschuss scheidet aus, wer seine Aufgabe nicht mehr wahrnehmen möchte oder kann und dies pro aktiv mitteilt. Wer als Person ausscheidet, kann dem BGA einen Vorschlag für eine Vertretung unterbreiten, über die der BGA berät und mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden (die Beschlussfähigkeit vorausgesetzt) entscheidet.
Ein prinzipielles Ausscheiden ist vorgesehen, wenn über einen längeren Zeitraum (bspw. drei Sitzungen in Folge unentschuldigt) nicht an den BGA-Sitzungen teilgenommen wird. In diesem Falle wird eine neue Person (inkl. Vertretung) oder eine neue Interessengruppe (mit den entsprechenden Personen) vorgeschlagen. Die Vorschläge stammen aus dem BGA selbst.
4.) Der Trägerkreis besteht aus: ASB-Geschäftsführung, Federführendes Amt, Koordinierungs- und Fachstelle
5.) Zu den Sitzungen des Begleitausschusses können Antragstellerinnen und Antragsteller oder externe Sachverständige z.B. von den Mobilen Beratungsteams gegen Rechtsextremismus (MBT) oder der regionalen Arbeitsstelle für Bildung, Integration und Demokratie (RAA) hinzugezogen werden.
6.) Die Sitzungen sind öffentlich.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Begleitausschusses der Partnerschaft für Demokratie – Falkensee
1.) Der BGA erarbeitet in Kooperation mit der Koordinierungs- und Fachstelle (KuF) eine Schwerpunktsetzung (Handlungskonzept auf Grundlage der Situations- und Ressourcenanalyse) für den Förderzeitraum. Die erarbeitete Zielsetzung ist dynamisch und wird daher in Abständen (bspw. im Rahmen der Demokratiekonferenzen) überprüft und aktualisiert. Die erarbeitete Zielsetzung ist stets Teil der Programmziele von „Demokratie Leben!“.
2.) Der Begleitausschuss gibt unter der Maßgabe der zuwendungsrechtlichen Bedingungen Förderungskriterien vor und erarbeitet ein Verfahren zur Auswahl von Einzelprojekten.
3.) Entsprechend der Zielstruktur der Partnerschaft für Demokratie – Falkensee kann der BGA die Initiierung bedarfsgerechter Einzelprojekte anregen.
4.) Der Begleitausschuss prüft die Vergabe der Fonds sowie beantragte Einzelprojekte.
5.) Der Begleitausschuss hat die Aufgabe, sich zu neuen Anforderungen proaktiv zu positionieren. Diese Aufgaben können durch Selbstanalyse gewonnen werden oder von außen – bspw. durch das Bundesprogramm – vorgegeben werden. So wird gewährleistet, dass die erarbeitete Zielsetzung (s. Punkt 1) stets aktuell gehalten wird und geeignete Schwerpunkte herausgearbeitet werden.
§ 3 Geschäftsstelle und Außenvertretung
- Als Geschäftsstelle des Begleitausschusses fungiert die Koordinierungs- und Fachstelle (KuF). Die KuF hat ihren Sitz im ASB-Mehrgenerationenhaus / Ruppiner Str.15 / 14612 Falkensee.
- Die Koordinierungs- und Fachstelle nimmt eigenverantwortlich Aufgaben der Außenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit des BGA wahr.
- Falkenseetypisch sind seit 2015 dauerhaft 10 Wochenstunden für die Koordinierung des Jugendforums (JuFo) vorgesehen. Sie werden durch Kräfte des JuFo genutzt und als „Minijob“ entlohnt.
§ 4 Beschlussfassung
- Der Begleitausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder (Interessengruppen) anwesend sind.
- Eine Beschlussfassung kann durch eine rein physische Abstimmung (während einer Sitzung) erzielt werden. Eine Beschlussfassung kann durch das Zusammenwirken von physischer Abstimmung und elektronischem Votum erfolgen. Eine Beschlussfassung kann rein elektronisch herbeigeführt werden. Dabei bleibt es zielführend, eine bestmögliche Beratung zu gewährleisten. Diese kann nur im Rahmen von gemeinsamen Sitzungen gewährleistet werden.
- Bei BGA-Sitzungen kann die physische Abstimmung sowohl durch elektronische Stimmen im Vorfeld (via Mail und proaktiv) von Sitzungen ergänzt werden, als auch im Nachgang. Elektronische Stimmen im Nachgang heißen „ergänzende Online-Abstimmung“. Diese wird nur durchgeführt, wenn in der Sitzung (inkl. elektronische Stimmen im Vorfeld) keine Beschlussfähigkeit erreicht wurde. Eine ergänzende Online-Abstimmung endet nach einer Abstimmungsfrist von sieben Tagen, sofern sich eine Beschlussfähigkeit eingestellt hat. Ist dies nicht der Fall kann der Zeitraum bis zur Beschlussfähigkeit verlängert werden, maximal jedoch 14 Tage.
- Eine elektronische Beschlussfassung ist möglich. Die Zustimmung zu einer rein elektronischen Beschlussfassung muss nicht extra eingeholt werden. Zur Gültigkeit der elektronischen Beschlussfassung müssen sich mindestens 50 % der Mitglieder des BGA aktiv dazu äußern. Eine elektronische Beschlussfassung ist ab dem Versendungsdatum für die Dauer von 14 Tagen möglich.
- Vor jeder Beschlussfassung (ob physisch oder elektronisch) muss die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail übersandt werden.
- Unabhängig ob elektronisch oder physisch abgestimmt wurde. Jede BGA-Vertretung / Initiative kann nur eine gültige Stimme abgeben (das JuFo hat zwei Stimmen).
- Die Beschlussfassung bedarf der einfachen Mehrheit, die Beschlussfähigkeit vorausgesetzt.
§ 5 Entscheidungen zur Projektförderung
- Die Mitglieder des Begleitausschusses werden über alle eingehende Projektanträge (unabhängig ihrer Förderfähigkeit) informiert.
- Die Mitglieder des Begleitausschusses sind in der Phase der Bearbeitung von Anträgen bis zur Beschlussfassung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Gleiches gilt auch für vertrauliche Informationen, die ihnen durch die Ausschussarbeit zur Kenntnis kommen. Entsprechend verhält es sich in der Kommunikation der Koordinierungs- und Fachstelle während des gesamten Abstimmungsprozesses, was den Stand und das Votum der abgegebenen Stimmen angeht.
- Die einzelnen Mitglieder des BGA dürfen entsprechend § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nicht über die Förderung von Projekten entscheiden, wenn die Entscheidung dem Mitglied selbst, einem seiner Angehörigen oder der von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
- Ein Mitglied, für das nach Punkt 3 ein Mitwirkungsverbot besteht, darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Es wird jedoch jedem Ausschussmitglied, das direkte Vertretung eines Projektträgers oder einer Projektträgerin im BGA oder diesem/dieser anderweitig verbunden ist, die Möglichkeit eingeräumt, das betreffende Projekt vorzustellen.
- Muss ein Mitglied annehmen, nach den in Satz 3 genannten Gründen nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen zu dürfen, so hat es dies vor Eintritt in die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes unaufgefordert anzuzeigen. Darüber hinaus fragt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter vor jeder Abstimmung, ob Befangenheitsgründe vorliegen.
- Ist zweifelhaft, ob eine nötige Besorgnis der Befangenheit vorliegt, entscheidet darüber der BGA durch Beschluss. An der Beschlussfassung darf das betroffene Mitglied nicht teilnehmen. Ist ein Mitglied in mehreren zivilgesellschaftlichen Gremien aktiv, so gilt die Befangenheit nur für Interessen des Gremiums (der Interessengruppe), dessen Vertretung das Mitglied im BGA abbildet.
- Das Mitwirkungsverbot ist im Protokoll zu vermerken. Das betroffene Mitglied kann verlangen, dass die Gründe für das Mitwirkungsverbot im Protokoll aufgenommen werden.
- Alle anderen Regelungen des §22 BbgKVerf gelten sinngemäß.
§ 6 Sitzungen
- Das Bündnis tritt (geplant) vierteljährlich zusammen.
- Zu den Sitzungen wird per E-Mail bzw. schriftlich nach Möglichkeit 10 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung von Sitzungsunterlagen durch die Geschäftsstelle (KuF) eingeladen. In seltenen Fällen (bspw. Förderanträge lassen auf sich warten) kann die Einladung auch eine geringere Frist - Minimum 6 Tage vor Termin – beinhalten.
- Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Begleitausschuss eine Tagesordnung (wird vorgeschlagen), unter der die Sitzung abläuft.
- Die Sitzungen des Begleitausschusses sind öffentlich, Gäste erhalten auf Anfrage ein Rederecht. Dieses kann bei Unangemessenheit entzogen werden. Hierzu bedarf es der 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Vertreter:innen von Projektanträgen haben ebenfalls Rederecht.
- Die Nichtöffentlichkeit ist herzustellen, wenn der Schutz persönlicher Belange, das Persönlichkeitsrecht betroffen ist, bzw. der Schutz von Interna (bei BGA-Mitgliedern / Antragsteller:innen) dies erfordert. Die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten BGA-Mitglieder entscheidet darüber.
- Über jede Sitzung des BGA ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen regelmäßig die Protokollführer (i.d.R. die KuF) der BGA und das Federführende Amt der Stadt Falkensee verantwortlich.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Begleitausschusses.
- Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
- Es gilt die Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Inhalte der Geschäftsordnung davon unberührt.
Zusatz
Der Höchstwert für die Freihändige Vergabe von Leistungen ist auf 8.000 € (ohne MwSt) festgelegt. Bei der Vergabe von Leistungen von 500 € bis 1.000 € (ohne MwSt) ist eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen durchzuführen. Bei Anschaffungen mit Preisbindung (bspw. Literatur) sind lokale Anbieter zu nutzen.